Schulbetrieb ab Dienstag, den 02.11.2021

Ab dem 02.11.2021 gelten folgende Änderungen bezüglich der Maskenpflicht und Quarantäneregeln:

Es besteht keine Maskenpflicht, wenn die Schüler*innen in der Klasse bzw. im Kurs gemäß Sitzplan auf festen Sitzplätzen sitzen. Weiterhin darf auf dem Schulhof im Freien auf die Maske verzichtet werden.

Das freiwillige Tragen von Masken ist selbstverständlich möglich und sogar erwünscht.

Innerhalb von Gebäuden, also in Klassen- und Kursräumen, in Sporthallen, auf Fluren und sonstigen Verkehrsflächen sowie den übrigen Schulräumen besteht weiterhin die Maskenpflicht, wenn die Schüler*innen sich nicht an ihren festen Sitzplätzen befinden oder zu diesen Sitzplätzen gehen oder sie verlassen.

Eine Quarantäne wird nur für das nachweislich infizierte Schulkind und die unmittelbaren Sitznachbar*innen ausgesprochen. Vollständig geimpfte und genesene Schüler*innen sind davon ausgenommen.

Eine Freitestung aus der Quarantäne erfolgt frühestens am fünften Tag durch Nachweis einen negativen PCR-Tests oder eines qualitativ hochwertigen Antigen-Schnelltests (Bürgertest).

Geltende Hygienemaßnahmen (z.B. Handhygiene, Durchlüftung von Klassenräumen etc.) sowie die Pflicht zur Testung dreimal in der Woche sind Grundvoraussetzung zur Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichtes.

Sollte kein Nachweis vorliegen und eine Teilnahme am verpflichtenden Selbsttest verweigert werden, darf das Schulkind nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Das Schulgelände muss umgehend verlassen werden.